Schuldnermehrheit

Schuldnermehrheit
mehrere für eine einheitliche Schuld haftende Schuldner.
- Sie können haften: (1) Als  Teilschuldner; (2) als  Gesamtschuldner: (a) Immer, wenn die geschuldete Leistung unteilbar ist (§ 420 BGB); (b) bei teilbarer Leistung, wenn sie sich gemeinschaftlich durch Vertrag verpflichtet haben (§ 427 BGB) oder nebeneinander für den aus einer  unerlaubten Handlung entstandenen Schaden verantwortlich sind (§ 840 BGB); (c) als Mitbürgen (§ 769 BGB).

Lexikon der Economics. 2013.

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